Nach dem Arbeitsschutzgesetz, das für jedes Unternehmen verbindlich ist, hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten.
Zudem trägt der Arbeitsschutz dazu bei, das Risiko von Verletzungen, Krankheiten und Unfällen zu minimieren und ein positives Arbeitsumfeld zu schaffen, das das Wohlbefinden der Arbeitnehmer fördert und langfristig den Erfolg und die Nachhaltigkeit des Unternehmens unterstützt.
Ab wann wird eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA/FASI) benötigt?
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ab dem ersten Beschäftigten zu bestellen
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) sind vom Arbeitgeber schriftlich zu bestellen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist somit ab dem ersten Beschäftigten zu bestellen. Die DGUV Vorschrift 2 ist ein einheitliches und gleichlautendes Regelwerk für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen und konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das ebenfalls verpflichtend zu beachten ist. In dieser DGUV Vorschrift finden Sie nähere Informationen zur Bestellung.
Was ist die Aufgabe einer Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ( Sifa ) spielt eine wichtige Rolle im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können je nach Betriebsgröße, Branche und spezifischen Gefährdungen variieren:
Beratung und Unterstützung
Die Sifa berät und unterstützt die Unternehmensleitung, die Führungskräfte und die Beschäftigten in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie gibt Empfehlungen und Ratschläge, wie mögliche Gefährdungen minimiert oder vermieden werden können.
Gefährdungsbeurteilung: Die Sifa ermittelt und bewertet Risiken und Gefährdungen am Arbeitsplatz. Dazu gehört die Analyse von Arbeitsabläufen, Maschinen, Chemikalien und anderen Faktoren, von denen Gefährdungen ausgehen können.
Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
Die Sifa hilft bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, in denen Risiken ermittelt und Maßnahmen zur Risikominimierung festgelegt werden.
Schulungen und Unterweisungen: Die Sifa organisiert Schulungen und Unterweisungen für die Beschäftigten, um sie über Sicherheitsvorschriften, sichere Arbeitsverfahren und den Umgang mit möglichen Gefährdungen zu informieren.
Überwachung und Kontrolle
Die Sifa überwacht die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen und -Vorschriften und kontrolliert deren Wirksamkeit.
Unfallanalyse
Bei Arbeitsunfällen oder Zwischenfällen führt die Sifa Untersuchungen durch, um die Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Unfälle zu empfehlen.
Planung und Durchführung von Präventionsmaßnahmen
Die Sifa entwickelt gemeinsam mit der Unternehmensleitung Präventionsmaßnahmen und Sicherheitsrichtlinien, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern und das Unfallrisiko zu minimieren.
Aktualisierung und Information:
Die Sifa hält sich über aktuelle Entwicklungen im Arbeitsschutz auf dem Laufenden und informiert das Unternehmen über neue Vorschriften und bewährte Verfahren.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit spielt somit eine wesentliche Rolle bei der Schaffung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung und trägt dazu bei, Unfälle, Verletzungen und Berufskrankheiten zu vermeiden.
Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Der Umfang der zu erbringenden arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten in der Durchführung der Grundbetreuung.
Die Grundbetreuung ergibt sich aus der Anzahl der Beschäftigten multipliziert mit der Betreuungsgruppe. Die Betreuungsgruppe gibt die erforderliche Einsatzzeit pro Mitarbeiter an.
Grundbetreuung: Einsatzzeit in Stunden (pro Jahr und Mitarbeiter)
Gruppe I: 2,5
Gruppe II: 1,5
Gruppe III: 0,5
Beispiel: Ein Betrieb der Gruppe II hat 200 Beschäftigte. Grundbetreuungszeit in Summe (Betriebsarzt + Sifa): 200 Beschäftigte x 1,5 Betreuungsgruppe (1,5 Std./Jahr je Beschäftigten) = 300 (Std./Jahr).
Der Mindestanteil für eine der beiden Fachrichtungen beträgt jeweils 20 Prozent, mindestens jedoch 0,2 Stunden pro Jahr und Mitarbeiter. Dieser Anteil kann nicht unterschritten werden.
Nach der Aufteilung des Einsatzes werden die entsprechenden Stunden mit dem Stundensatz verrechnet.